Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen haben, wenn sie Arbeitnehmer sind, den gesetzlichen Urlaubsanspruch in gleicher Weise wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Üben sie mehrere geringfügige Tätigkeiten parallel aus, so kann das lediglich Auswirkungen auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs haben.

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