Als Arbeitnehmer nennt das Bundesurlaubsgesetz die Arbeiter und Angestellten.[1] Es behält damit eine Unterscheidung bei, die in der beruflichen Praxis kaum mehr Bedeutung hat. Das Bundesurlaubsgesetz gewährt den Urlaubsanspruch für Arbeiter und Angestellte ohne Unterschiede. Es kommt allein auf den umfassenden Begriff des Arbeitnehmers an.

Das Bundesurlaubsgesetz enthält keinen eigenen Begriff des Arbeitnehmers. Es gilt daher der allgemeine Arbeitnehmerbegriff. Seit dem 1.4.2017 ist dieser mittelbar durch die gesetzliche Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB definiert. Arbeitnehmer ist demzufolge, wer

  • Dienstleistungen
  • aufgrund privatrechtlichen Vertrags,
  • in persönlicher Abhängigkeit und
  • weisungsgebunden erbringt.

Die letzten beiden Punkte werden oftmals zusammengefasst als Eingliederung in die Arbeitsorganisation bezeichnet. Teilweise wurde dieses Kriterium auch gesondert gleichsam als allgemeiner Obersatz geprüft.

Die gesetzliche Definition des § 611a BGB ist in weiten Teilen wörtlich der Rechtsprechung des BAG entnommen. Dessen Grundsätze dürften also weiter gelten. Das BAG formuliert seit Langem und – im Wesentlichen – unumstritten wie folgt ein wenig ausführlicher als nunmehr das Gesetz:

 

Arbeitnehmerbegriff des BAG

"Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.[2] Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend."[3]

Auf die Art des Arbeitsverhältnisses kommt es hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht an. Die Tätigkeit kann in Vollzeit oder Teilzeit[4] ausgeübt werden, sie kann sowohl haupt- oder nebenberuflich vollzogen werden; umfasst sind auch Werkstudenten. Der Umfang der Arbeitsleistung kann Auswirkungen auf den Umfang des Urlaubsanspruchs haben. Es entscheidet das Wesensmerkmal der persönlichen Abhängigkeit.

Das Bestehen mehrerer Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers zu unterschiedlichen Arbeitgebern schließt die Arbeitnehmereigenschaft mit der Folge des Erholungsurlaubsanspruchs in dem einen oder anderen Arbeitsverhältnis nicht aus. Besonderheiten ergeben sich allenfalls bei der Berechnung der Urlaubsdauer.

Öffentlicher Dienst

Auf die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten einschließlich der sogenannten Dienstordnungs-Angestellten findet das Bundesurlaubsgesetz ebenfalls Anwendung. Demgegenüber sind folgende Personengruppen keine Arbeitnehmer i. S. d. Bundesurlaubsgesetzes:

  • Beamte und Richter,
  • Soldaten,
  • Unternehmer,
  • Vertreter kraft Amtes und
  • zwangsweise Beschäftigte, wie z. B. Strafgefangene.[5]

Teilweise existieren für diese Personenkreise urlaubsrechtliche Sonderregelungen, wie z. B. die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter des Bundes oder die Verordnung über den Urlaub der Soldaten. Schließlich fallen unter den Arbeitnehmerbegriff des Bundesurlaubsgesetzes auch Personen, die im Rahmen einer bislang im Arbeitsförderungsrecht vorgesehenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme[6] beschäftigt werden; dasselbe gilt etwa für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss nach §§ 88 ff. SGB III erhält.

Weite Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs

Das BAG ist der Auffassung, dass im Sinne der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes von einem weiten Arbeitnehmerbegriff auszugehen ist.[7] Für alle Mitgliedstaaten der EU gilt der sehr weite Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates Arbeitnehmer, wenn er eine weisungsgebundene Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt. Die Art der Tätigkeit ist grundsätzlich unerheblich, solange die Beschäftigung nicht völlig unwesentlich ist. Der europäische Arbeitnehmerbegriff geht damit wesentlich weiter als der deutsche.

Das hat zur Folge, dass etwa der Fremdgesch...

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