Überblick

Der gesetzliche Urlaub ist bezahlte Freistellung. Das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt wird im Bundesurlaubsgesetz als "Urlaubsentgelt" bezeichnet. Es gehört zu den wesentlichen Elementen des Erholungsurlaubs. Dementsprechend ist eine einzelvertragliche Vereinbarung, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer während des Mindesturlaubs lediglich ein vermindertes Entgelt erhält, unwirksam.[1] Die Tarifparteien können hingegen auch den Arbeitnehmern nachteilige Regelungen treffen.[2]

Auf die Bezahlung eines zusätzlichen, über die reguläre Entgeltfortzahlung hinausgehenden sog. "Urlaubsgeldes" besteht hingegen kein gesetzlicher Anspruch. Allerdings ist ein solches oft tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgesehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können Regelungen zum Thema Urlaub enthalten sein.

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