Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein feststehender Wochenlohn oder aber ein festes Monatsgehalt vereinbart, so bereitet die Berechnung des Urlaubsentgelts kaum Probleme. Regelmäßig wird das Entgelt unverändert fortzuzahlen sein. Abweichungen können sich lediglich ergeben, wenn eine berechtigte Kürzung des Verdienstes oder eine Gehaltserhöhung in den Bemessungszeitraum des § 11 Abs. 1 BUrlG fällt.

1.4.1 Verdienstkürzungen

Nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BUrlG bleiben Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.[1] Dies bedeutet, dass das Urlaubsentgelt auf der Grundlage der Arbeitsvergütung zu berechnen ist, die ohne diese Kürzungen zu zahlen wäre. Ist dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen Sonderurlaub bewilligt und treten deshalb Verdienstausfälle im Bemessungszeitraum ein, so stellen diese Ausfälle Verdienstkürzungen infolge unverschuldeter Arbeitsversäumnis i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG dar.[2]

Dies dürfte auch im Lichte der geänderten Rechtsprechung zur Urlaubskürzung wegen unbezahlten Sonderurlaubs weiterhin so gelten.[3] Die Kürzung des Jahresurlaubs wegen Ruhenszeiten kann nicht dazu führen, dass während des Urlaubs nach Ende des Sonderurlaubs das Urlaubsentgelt gekürzt wird. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass ein Arbeitnehmer während eines Urlaubs vor dem unbezahlten Sonderurlaub ein höheres Urlaubsentgelt erhielte als während eines Urlaubs nach diesem Sonderurlaub.

Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.[4]

1.4.2 Verdiensterhöhungen

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (Tariflohnerhöhungen, Beförderung, Erhöhungen des Mindestlohnes), die während des Berechnungszeitraums eintreten, ist hingegen von dem erhöhten Verdienst auszugehen. In diesem Fall ist für die gesamte Dauer des Bezugszeitraums ein fiktives Entgelt nach dem erhöhten Verdienst zu berechnen und der sich daraus ergebende Durchschnittsverdienst der Berechnung des Urlaubsentgelts zugrunde zu legen. Anders zu bewerten sind die Teile des Arbeitsentgelts, die dem Arbeitnehmer während der urlaubsbedingten Abwesenheit weitergezahlt werden (Kost oder Deputate). Bei der Ermittlung des Gesamtverdienstes im Bezugszeitraum bleiben diese unberücksichtigt, weil sie ja ohnehin weiter gewährt werden.[1]

1.4.3 Schwankendes Arbeitseinkommen

Ergibt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen hingegen ein schwankendes Arbeitseinkommen, so ist nach der in § 11 Abs. 1 BUrlG verankerten Bezugsmethode der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 abgerechneten Wochen vor dem Urlaubsbeginn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Hierzu ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst eines Werktags zu ermitteln, indem die Summe des Arbeitseinkommens der letzten 13 Wochen vor Arbeitsantritt durch die in diesem Zeitraum liegenden Werktage dividiert wird. Dieser werktägliche Arbeitsverdienst ist mit der Zahl der Urlaubstage zu multiplizieren.

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