Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist grundsätzlich vererblich.[1] Allerdings muss der Urlaubsabgeltungsanspruch nach früherem deutschen Recht erst einmal für den Arbeitnehmer entstanden sein, um vererblich zu werden.

Die Rechtsprechung dazu hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Zunächst forderte das BAG noch, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits entstanden war. Andernfalls sollte kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen.[2] Der EuGH hatte allerdings 2014 auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm entschieden, dass die Arbeitszeitrichtlinie einer nationalen Norm entgegenstehe, nach der ein Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers untergehe und sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandele.[3] Auch nach erneuter Vorlage unter anders formulierten Fragen durch das BAG[4] ist der EuGH bei seiner Entscheidung geblieben: Stirbt ein Arbeitnehmer, dann entsteht ein vererblicher Urlaubsabgeltungsanspruch. Dass der mit dem Urlaub nach deutschem Verständnis verbundene Erholungszweck nicht mehr erreicht werden kann, war für den EuGH nicht relevant. Auch (erbrechtliche) Vorschriften, die einen Übergang eines solchen Anspruchs auf die Erben unterbindet und die das BAG in seiner Vorlagefrage angeführt hatte, sind nach Ansicht des EuGH wegen Verstoßes gegen die Richtlinie auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander nicht anzuwenden.[5]

Das BAG hat sich daraufhin in einer der beiden Sachen dem EuGH gebeugt und lässt einen Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt, der Urlaubsabgeltungsanspruch also erst nach seinem Ableben für die Erben entsteht.[6] Das BAG weist in der Entscheidung darauf hin, dass diese neue Rechtslage nicht nur für den Urlaub nach dem BUrlG gilt, sondern auch für etwaigen gesetzlichen Zusatzurlaub, etwa für schwerbehinderte Menschen. Ebenso sieht es nun das BAG explizit auch für Tarifverträge, denen nicht zu entnehmen ist, dass den Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub zugewiesen wird. Auch wenn das BAG hierzu nichts explizit sagt, dürfte diese neue Erkenntnis auch für Urlaub gelten, der in Betriebsvereinbarungen (eher selten) und vor allem in Arbeitsverträgen geregelt ist.

 
Wichtig

Anspruch der Erben auf Abgeltung von freiwilligem Zusatzurlaub regeln!

Das BAG ist in Gefolgschaft des EuGH der Auffassung, dass auch über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaubsansprüche im Fall des Todes des Arbeitnehmers mangels anderer Regelung vererbbar sind. Sie können sich bei den Erben zu Urlaubsabgeltungsansprüchen wandeln.

Das BAG hält diese Rechtsfolge augenscheinlich aber für gestaltbar. Wenn ein über den gesetzlichen Urlaub hinausgehender Urlaub nur dem Arbeitnehmer selbst zugutekommen soll, empfiehlt es sich, die vertragliche oder die tarifliche Regelung entsprechend anzupassen. Es sollte explizit geregelt werden, was mit dem Urlaubsanspruch bei Ableben des Arbeitnehmers geschehen soll.

 
Hinweis

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Urlaubsabgeltung

Geldleistungen, die der Arbeitnehmer als Urlaubsabgeltung erhält, stellen Arbeitslohn dar, der steuerpflichtig ist und der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Zahlt ein Sozialversicherungsträger einem Arbeitnehmer nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Krankengeld, so wird der Urlaubsabgeltungsanspruch hiervon nicht berührt. Darüber hinaus findet die Urlaubsabgeltung Berücksichtigung bei der Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Zahlung von Urlaubsabgeltung kann sich auch rentenmindernd auswirken.[7]

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