Werden Einmalzahlungen in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt und können sie im ursprünglichen Zuordnungsmonat in mindestens einem Sozialversicherungszweig nicht in voller Höhe der Beitragspflicht unterworfen werden, so ist die März-Klausel anzuwenden und eine Zuordnung zum letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres vorzunehmen.

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