Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Im Fall einer Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber ist diese Regelung nicht anzuwenden. Hier besteht das Arbeitsverhältnis fort – der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Teilzeitarbeitsverhältnis.

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Die Kürzungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Eine Kürzung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, z. B. durch

  • einen Abzug der Urlaubstage auf der ersten Lohnabrechnung nach der Elternzeit oder
  • die Weigerung, den (ungekürzten) Urlaub zu erteilen.

Derr Arbeitgeber kann den zukünftigen Urlaub kürzen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub im Jahr der Inanspruchnahme der Elternzeit schon vollständig erhalten hat. Die Kürzungserklärung muss der Arbeitgeber nicht sogleich aussprechen. Er kann damit auch bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers warten.

Achtung: Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen.

Tipp: Die Kürzung sollte in der Praxis zeitnah und im bestehenden Arbeitsverhältnis erklärt werden.

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