Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG).

Im Fall einer Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber ist diese Regelung nicht anzuwenden. Hier besteht das Arbeitsverhältnis fort – der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Teilzeitarbeitsverhältnis.

Der Urlaub überträgt sich ohne besondere Erklärung des Arbeitnehmers auf das Jahr, in dem die Elternzeit beendet wird oder das darauffolgende Kalenderjahr (erweitertes "Urlaubsjahr").

Es wird nur der Urlaub übertragen, der vor Antritt der Elternzeit vom Arbeitnehmer noch hätte genommen werden können – also kein Urlaub, der verfallen wäre.

Schließt sich eine 2. Elternzeit nahtlos an die 1. an, wird der vor der 1. Elternzeit bzw. ggf. Schutzfrist entstandene Urlaub auch über die 2. Elternzeit hinaus übertragen.

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Die Kürzungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen.

Eine Kürzung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, z. B. durch

  • einen Abzug der Urlaubstage auf der ersten Lohnabrechnung nach der Elternzeit oder
  • die Weigerung, den (ungekürzten) Urlaub zu erteilen.

Laut § 17 Abs. 4 BEEG kann der Arbeitgeber den zukünftigen Urlaub kürzen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub im Jahr der Inanspruchnahme der Elternzeit schon vollständig erhalten hat. Die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 4 BEEG muss der Arbeitgeber nicht sogleich aussprechen. Er kann damit auch bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers warten.

Achtung: Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Eine pauschale Kürzungserklärung ohne konkreten Anlass ist also nicht möglich.[1]

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Kürzungsregelung setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Tipp: Die Kürzung sollte in der Praxis zeitnah und im bestehenden Arbeitsverhältnis erklärt werden.

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