Sehr geehrte Frau .............................. / sehr geehrter Herr ..............................,


für das laufende Kalenderjahr steht Ihnen (noch[2]) ein Urlaubsanspruch im Umfang von .................... Arbeitstagen zu.

Der Jahresurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen, sonst verfällt dieser ersatzlos. Bitte beantragen Sie ihren Urlaub so rechtzeitig, dass dieser innerhalb des Kalenderjahres genommen werden kann. Eine Übertragung offener Urlaubsansprüche in das erste Quartal des Folgejahres ist nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder in Ihrer Person liegenden Gründen (z.B. eine Arbeitsunfähigkeit) möglich.[3]

Setzen Sie sich bitte möglichst frühzeitig mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten in Verbindung und stimmen Sie mit ihr/ihm Ihre Urlaubsplanung ab. Es ist unser aller Bestreben, dass Sie Ihren Urlaubsanspruch vollständig ausschöpfen können.

Wir weisen Sie ausdrücklich und in aller Form darauf hin, dass Urlaub, den Sie zum Ende des Kalenderjahres oder bei Übertragung innerhalb des Übertragungszeitraums nicht beantragt und genommen haben, verfallen wird. Das bedeutet, dass der verfallende Urlaub von Ihnen später nicht genommen werden kann. Er wird auch nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden.

Ihr Resturlaub aus dem Vorjahr in Höhe von ....... Urlaubstagen ist nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum 31.3. diesen Jahres[4] zu nehmen. Nicht genommener Urlaub verfällt ansonsten gleichfalls ersatzlos.

Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums kommt nur in Betracht, wenn sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den noch offenen Resturlaub aus dem Vorjahr nicht bis zum 31.3. dieses Jahres nehmen konnten. In diesem Fall ist der offene Resturlaub nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.12 dieses Jahres zu nehmen und bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.3. des Folgejahres. Ansonsten verfällt der offene Urlaubsanspruch des Vorjahres ersatzlos.

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(Arbeitgeber)

[1] Abweichende Regelungen für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Mehrurlaub sind gesondert zu berücksichtigen.
[2] Falls für das laufenden Kalenderjahr bereits Urlaub genommen.
[3] Hier sind gegebenenfalls Besonderheiten zu berücksichtigen wie z.B. das Verlangen eines Arbeitnehmers auf Übertragung von einem Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG auf das nächste Kalenderjahr oder weitergehende (tarifliche) Übertragungszeiträume.
[4] Hier sind gegebenenfalls tarifliche Besonderheiten wie z.B. ein längerer Übertragungszeitraum zu berücksichtigen.

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