Der Urlaub und seine Voraussetzungen sind im Bundesurlaubsgesetz, oftmals aber darüber hinaus auch in Tarifverträgen geregelt. Da es sich beim BUrlG um ein Arbeitnehmerschutzgesetz handelt, darf von den meisten Regelungen nicht oder nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Der Urlaubsanspruch ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von seiner Arbeitsverpflichtung. Unabhängig davon bleiben die sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag – insbesondere die Pflicht auf Zahlung des Arbeitsentgelts und die Pflicht auf Unterlassung von Wettbewerb – unverändert bestehen.

Die gesetzlichen Regelungen werden mittlerweile intensiv durch die Arbeitsgerichte bis hin zum EuGH ausgelegt und teilweise sogar – meist zugunsten der Arbeitnehmer – erweitert.

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