Kurzbeschreibung

FAQs zum Thema Urlaub: Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Urlaub.

Vorbemerkung

Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Berechnung der Urlaubsansprüche, die Anforderungen an den Urlaubsantrag, die Urlaubsübertragung und das Zusammentreffen von Urlaub und Krankheit und die aktuelle Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht (BAG) und Europäischem Gerichtshof (EuGH) werfen in der Praxis immer zahlreiche Zweifelsfragen auf.

Die Tabelle gibt eine Auswahl häufig gestellter Einzelfragen wieder. Neben der Antwort auf die Fragen sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen angegeben.

1. Urlaubsanspruch

1.1 Wer bekommt Urlaub?
Jeder Arbeitnehmer, also neben Vollzeitbeschäftigten auch Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Arbeiter, Angestellte, Azubis, Volontäre, Praktikanten, Umschüler und Ferienaushilfen. Die Frage der Vergütung spielt für die Begründung des Urlaubsanspruchs keine Rolle, insbesondere haben auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte einen Urlaubsanspruch.
Rechtsgrundlage: §§ 1, 2 BUrlG
Weitere Informationen: Anspruchsberechtigter Personenkreis
1.2 Sind die Urlaubsansprüche an die Vertragsart gebunden (befristet/unbefristet)?
Nein.
1.3 Besteht während eines Praktikums ein Urlaubsanspruch?
Ja, wenn es ein Arbeitsverhältnis ist und länger als einen Monat besteht.
1.4 Ein Auszubildender wird nach der Abschlussprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Besteht ein voller Urlaubsanspruch für das "neue" Arbeitsverhältnis?
Ein voller, neuer Urlaubsanspruch besteht nicht. Die Zeit im Ausbildungsverhältnis wird auf den Urlaubsanspruch angerechnet.
1.5 Ab wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Um Anspruch auf den vollen Urlaub zu haben, muss das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestehen. Ist dies der Fall, entsteht der volle Urlaubsanspruch auf einen "Schlag" zu Beginn des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr). Vorher wird der Urlaub gezwölftelt. Ein erstes Zwölftel Urlaub entsteht aber erst, wenn ein voller Monat Beschäftigungszeit erreicht wurde. Hier ist aber auch zu beachten, dass Tarifverträge andere Regelungen beinhalten können.
Rechtsgrundlage: § 4 BUrlG
Weitere Informationen: Wartezeit
1.6 Welchen Einfluss haben mangelhafte Arbeitsleistung oder Fehltage auf den Urlaubsanspruch?
Sie haben keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber darf den Urlaub eines Beschäftigten weder aufgrund schlechter Leistung oder Arbeitsverweigerung noch wegen häufiger krankheitsbedingter Fehltage kürzen. Das gilt auch bei Arbeitnehmern, die den größten Teil des Urlaubsjahres krank waren. In manchen Tarifverträgen ist eine Kürzung bei längerer Arbeitsunfähigkeit geregelt; diese Kürzungsmöglichkeit betrifft dann aber nur diejenigen Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.

2. Urlaubsdauer

2.1 Wie viele Urlaubstage sind mindestens zu gewähren?
Sofern kein anzuwendender Tarifvertrag etwas Abweichendes, für Arbeitnehmer Besseres regelt, ist durch das Bundesurlaubsgesetz ein Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr vorgeschrieben. Das Gesetz geht dabei von einer 6-Tage-Woche aus und will erreichen, dass jedem Arbeitnehmer 4 Wochen Mindesturlaub zustehen. In Unternehmen mit der 5-Tage-Woche wird dieser 4-Wochen Zeitraum schon mit 20 Arbeitstagen erreicht, so dass in diesen Fällen der Mindesturlaub nicht 24 Tage, sondern 20 Tage beträgt.
Rechtsgrundlage: § 3 BUrlG
Weitere Informationen: Urlaub: Dauer
2.2 Wie viel Urlaub erhalten Teilzeitkräfte?

Die typische Halbtagskraft, die an genauso vielen Wochentagen wie die vollzeitbeschäftigten Kollegen arbeitet, bekommt auch genauso viele Urlaubstage. Bei einer Teilzeitkraft, die nur an einigen Tagen in der Woche arbeitet, werden die Urlaubstage nach einer Formel berechnet:

(jährliche regelmäßige Urlaubstage x tatsächliche Arbeitstage pro Woche) / (betriebsübliche Arbeitstage pro Woche)
Rechtsgrundlage: § 3 BUrlG
Weitere Informationen: Urlaub: Dauer und Berechnung
2.3 Wann entsteht Teilurlaub?

Nur anteiligen Urlaub erhalten Beschäftigte in folgenden Fällen:

  • wenn sie das Unternehmen vor dem Ablauf der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit wieder verlassen,
  • wenn die 6-monatige Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt werden kann oder
  • wenn sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, auch wenn die Wartezeit bereits erfüllt war.
Achtung: Manche Tarifverträge sehen hier auch eine Regelung vor, die den Jahresurlaub auch bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte kürzt – allerdings ist dabei eine Kürzung nur um die Tage zulässig, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen.
Rechtsgrundlage: § 5 BUrlG
Weitere Informationen: Urlaub: Teilurlaub
2.4 Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Renteneintritt in der 2. Jahreshälfte?
Beginnt die Rente nach dem 1.7. hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Vollurlaub von 24 Werktagen. Scheidet der Beschäftigte hingegen in der 1. Jahreshälfte aus, steht ihm nur ein Teilurlaub in ...

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