Überblick

Der Urlaub ist wesentliches Element des Arbeitsverhältnisses. In diesem Beitrag sind die Regelungen zur Erteilung des gesetzlichen Urlaubs erläutert.

Das Bundesurlaubsgesetz räumt dem Arbeitnehmer zwar gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht ein. Es enthält aber keine näheren Regelungen darüber, auf welche Weise der Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen kann. Lediglich zur Festlegung des Urlaubs hinsichtlich der zeitlichen Lage und der Dauer des Urlaubs trifft § 7 BUrlG Regelungen, die vom Arbeitgeber zu beachten sind. Hierbei handelt es sich um 3 Aspekte:

  • Die Festlegung des Urlaubs geschieht durch den Arbeitgeber.
  • Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.
  • Urlaub ist im Zusammenhang zu gewähren.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Können im Einzelfall Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Einverständnis über die zeitliche Lage des Urlaubs erzielen, so hat der Betriebsrat auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können Regelungen zum Thema Urlaub enthalten sein.

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