Sobald der Urlaub gewährt und damit erfüllt wurde, erlischt er.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Urlaub von sich aus beantragt hat oder ob der Arbeitgeber ihn einseitig festgelegt hat.

Durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben kann ein Arbeitgeber allerdings nur dann wirksam Urlaub gewähren, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.[2] Ob diese Erkenntnis auch auf den Fall übertragen wird, dass ein Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis Urlaub gewährt, aber das Urlaubsentgelt nicht zahlt, ist fraglich.

Der Urlaubsanspruch erlischt infolge Erfüllung ferner nur, soweit nicht gesetzliche Tätigkeitsverbote die Erfüllung unmöglich machen. Entschieden hat dies das BAG für die Fälle von Mutterschutz ggf. in Kombination mit Elternzeit. Die Konkretisierung des Urlaubs auf solche Zeiten entfällt nach Ansicht des BAG, der Urlaubsanspruch wird vielmehr nach Maßgabe des § 24 Satz 2 MuSchG und ggf. des § 17 Abs. 2 BEEG auf die Zeiten nach Ende von Mutterschutz bzw. Elternzeit übertragen.[3]

 
Hinweis

Auch Verfall und Abgeltung führen zum Erlöschen

Neben der Erfüllung des Urlaubs sind der Verfall oder die Abgeltung Gründe für das Erlöschen des Urlaubs. Urlaub kann ferner infolge seiner Befristung auf das Kalenderjahr erlöschen, wenn er nicht zu übertragen ist. Infolge der Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und BAG zur Übertragung von Urlaub, der wegen dauernder Erkrankung nicht genommen werden kann, hat außerdem die Verjährung von Urlaubsansprüchen eine neue Bedeutung. Schließlich kommt – für tariflichen oder einzelvertraglichen Urlaub – das Eingreifen von Ausschlussfristen in Betracht.

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