
Abweichend von dem Grundsatz, dass übertragener Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, sieht § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG vor, den Teilurlaub, den der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG erworben hat, auf das ganze nächste Kalenderjahr zu übertragen.[1]
Diese Regelung soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den übertragenen Teilurlaub zusammen mit dem entstehenden Vollurlaub zu nehmen.[2] Der Arbeitnehmer muss die Übertragung des Urlaubs allerdings zumindest nach bisheriger Rechtsprechung anders als hinsichtlich eines etwa nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG zu übertragenden Jahresurlaubs aktiv verlangen[3], mindestens durch konkludentes Verhalten. Dies muss bis zum Ende des Kalenderjahres geschehen, in dem der Teilurlaub entstanden ist.
Darüber hinaus fordern weder das Bundesurlaubsgesetz noch das BAG[4] weitere Voraussetzungen. Ob das BAG allerdings bei dieser Rechtsprechung angesichts der Rechtsprechung des EuGH zu den Hinweispflichten des Arbeitgebers bleibt[5], ist offen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen