Die neuen Entscheidungen des EuGH und des BAG zur Übertragung von Urlaub bei dauernder Arbeitsunfähigkeit betreffen nur den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG und die gesetzlichen Zusatzurlaube, die den Regeln des BUrlG folgen. Für Urlaub aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gelten die neuen Regeln nur, wenn die Regeln des BUrlG auf den freiwilligen Zusatzurlaub für anwendbar erklärt werden.[1] Allerdings wendet die Rechtsprechung die Regeln des BUrlG und damit auch die neue Rechtsprechung im Zweifel an, wenn der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag keine Aussagen über die ergänzende Anwendbarkeit des BUrlG enthalten oder in jenen Regeln nicht von der gesetzlichen Grundregelung abgewichen wird[2]; das BAG fordert deutliche Anhaltspunkte in Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck sowie gegebenenfalls aus der Tarifgeschichte.[3] Dieses Erfordernis interpretiert das BAG indes recht großzügig. Es genüge, wenn die vertragliche oder tarifliche Regelung für den Zusatzurlaub von der gesetzlichen abweiche, indem beispielsweise auf eine (ausdrückliche) Übertragungsanordnung oder auf Gründe für eine Übertragung (durch Fehlen einer solchen Regelung) verzichtet werde.[4]

Entsprechendes wird für arbeitsvertragliche Regelungen gelten.

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