Das Bundesurlaubsgesetz untersagt dem Arbeitnehmer, während der Zeit des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit zu leisten, die dem Urlaubszweck zuwider laufen würde.[1] Dieses Verbot zielt nicht nur auf Tätigkeiten ab, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht werden, sondern auf alle Betätigungen, die auf Erwerb ausgerichtet sind und dem Erholungszweck zuwider laufen.

Die Frage, ob eine bestimmte Betätigung dem Urlaubszweck zuwider läuft, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. So wird man die körperliche Erwerbstätigkeit eines geistig Schaffenden unter Umständen als Erholung ansehen können. Hilft hingegen eine im Bürodienst tätige kaufmännische Angestellte während ihres Urlaubs in einem anderen Büro aus, so dürfte eine mit § 8 BUrlG unvereinbare Tätigkeit vorliegen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot des § 8 BUrlG, so kann weder der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung kürzen, noch entfällt hierdurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung.[2]

Als Sanktionen kommen aber Schadensersatzansprüche oder ein Unterlassungsanspruch in Betracht. Unter Umständen kommt auch eine Kündigung infrage.

[2] BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85; s. auch LAG Köln, Urteil v. 21.9.2009, 2 Sa 674/09; anders früher, s. BAG, Urteil v. 19.7.1973, 5 AZR 73/73.

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