Eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs wegen Arbeitsunfähigkeit ist unzulässig. So entschied das BAG, dass auch tarifliche Regelungen, die eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs anordnen, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG i. V. m. § 134 BGB unwirksam sind, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann.

Allerdings kann tarifvertraglicher Mehrurlaub durch tarifvertragliche Vereinbarungen gekürzt werden.[1] Im Streitfall, den das LAG Baden-Württemberg zu entscheiden hatte, richtete sich der Urlaub einer Arbeitnehmerin nach Tarifvertrag. Dort hieß es u. a.:

"Der Urlaub beträgt für alle Arbeitnehmer/-innen, für Auszubildende und Jugendliche 30 Arbeitstage. Wenn Krankheitszeiten oder wenn Badekuren oder Heilverfahren, …, länger als 6 Monate dauern, kann vom Jahresurlaub für jeden weiteren vollen Monat der Arbeitsunfähigkeit 1/12 in Abzug gebracht werden. Die so errechnete Urlaubsdauer ist auf volle Tage aufzurunden …"

Die Mitarbeiterin war vom 26.8.2018 bis zum 30.4.2019 ohne Unterbrechung arbeitsunfähig. Unter Berufung auf die Regelung im Tarifvertrag teilte die Arbeitgeberin der Beschäftigten mit, sie werde den Jahresurlaub 2019 um 5 Urlaubstage kürzen. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht und bekam Recht. Zwar war die Kürzungsmöglichkeit grundsätzlich rechtens und die Mitarbeiterin ununterbrochen mehr als 6 Monate krank. Die Jahre 2018 und 2019 mussten nach Ansicht des Gerichts aber getrennt betrachtet werden, sodass sich die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2019 nur über 4 Monate erstreckte.

 
Hinweis

Zusammentreffen von Kurzarbeit Null, Arbeitsunfähigkeit und Urlaub

Bei Kurzarbeit Null erwerben Mitarbeiter für den entsprechenden Zeitraum einen Urlaubsanspruch von null Arbeitstagen. Dabei bleibt es auch, wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig krank wird. So urteilte das BAG in einem Streitfall, in dem ein Mitarbeiter meinte, für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit müsse der Urlaub so berechnet werden, als ob er gearbeitet hätte. Das BAG erteilte ihm eine Absage: Im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ändere sich für die Urlaubsberechnung an der durch die Kurzarbeit geänderten Arbeitszeitverteilung nichts.[2]

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