Gemäß § 9 BUrlG werden im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die durch das Zeugnis eines Arztes seiner Wahl nachgewiesenen Tage der Krankheit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Es genügt also nicht jede Erkrankung, die Krankheit muss zur Arbeitsunfähigkeit führen.

Weder der Begriff der Krankheit, noch der der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich definiert. Es gelten die Begriffe aus dem Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Gleiches gilt für die Frage, ob lediglich unverschuldete Krankheitstage nicht angerechnet werden, oder ob dies auch bei selbstverschuldeter Krankheit zu gelten hat.

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einer automatischen Verschiebung oder Verlängerung des Urlaubs. Der Urlaub endet vielmehr zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt. Der während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer muss nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsende und nach dem Ende der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Arbeit antreten. Der wegen Krankheit nicht verbrauchte Urlaub bleibt dem Arbeitnehmer aber als Urlaubsanspruch erhalten. Er kann diesen Urlaub grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zu einem anderen Zeitpunkt nehmen. Trat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch bereits vor Urlaubsantritt des Arbeitnehmers ein, so dürfte der Arbeitgeber regelmäßig aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten sein, in eine Verschiebung des Urlaubs einzuwilligen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen.

 
Hinweis

Gleiche Behandlung von Mehrurlaub und Sonderurlaub

Soweit zwischen den Arbeitsvertragsparteien über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender tariflicher oder einzelvertraglicher Mehrurlaub oder Erholungszwecken dienender Sonderurlaub[1] vereinbart ist, wird auch dieser im Zweifel durch die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen.

Hat ein Arbeitnehmer nur einen Teilurlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet[2], und gewährt der Arbeitgeber zusätzlich unbezahlten Sonderurlaub, so gilt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für Letzteren § 9 BUrlG entsprechend. Der Sonderurlaub wird also durch die Krankheit unterbrochen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.[3] Kommen die Parteien bei der Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs hingegen überein, dass für die Dauer des Sonderurlaubs das Arbeitsverhältnis ruht, d. h. dass die gegenseitigen Hauptpflichten (Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Vergütungspflicht des Arbeitgebers) entfallen, so gilt § 9 BUrlG als abbedungen.[4]

 
Hinweis

Erkrankung im Berechnungszeitraum

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist nach § 11 Abs. 1 BUrlG ausschließlich der Betrag zugrunde zu legen, den der Arbeitnehmer durchschnittlich in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn verdient hat.

Nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BUrlG bleiben Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Dies bedeutet, dass das Urlaubsentgelt auf der Grundlage der Arbeitsvergütung zu berechnen ist, die ohne diese Kürzungen zu zahlen wäre.

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