
Das Pflegezeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege von Familienangehörigen verbessern. Neben einem Recht zum kurzzeitigen Fernbleiben von der Arbeit (§ 2 PflegeZG) schafft § 3 PflegeZG einen Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige gänzliche oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeit).
Ausweislich der Gesetzesbegründung[1] zum Pflegezeitgesetz soll "die Pflegezeit in Anlehnung an die Regelungen über die Inanspruchnahme von Elternzeit" ausgestaltet werden. In Anlehnung an § 17 BEEG erfolgte eine Regelung in § 4 Abs. 4 PflegeZG. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen.
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