Kürzung des Urlaubsanspruchs

Im Gegensatz zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ausdrücklich Regelungen zur Kürzung des Urlaubsanspruchs vor.

Gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den bezahlten Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen. Dies ist auch mit Europarecht vereinbar.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kürzung des Urlaubsanspruchs für volle Elternzeitmonate

Die Arbeitnehmerin tritt ihre Elternzeit am 15.9. an. Der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr wird um jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt, d. h. für die Monate Oktober, November und Dezember, sodass die Arbeitnehmerin im laufenden Kalenderjahr insgesamt nur 9/12 ihres Jahresurlaubs beanspruchen kann.

Der Arbeitgeber muss die Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, sie tritt nicht automatisch kraft Gesetzes ein. Dies kann auch nach Ende der Elternzeit geschehen, etwa bei erstmaliger Gewährung von Urlaub nach Ende der Elternzeit (nicht jedoch nach Ende des Arbeitsverhältnisses). Der Arbeitgeber muss die Kürzung nicht ausdrücklich erklären. Es genügt, wenn sich der Kürzungswille aus sonstigem Handeln ergibt, z. B. aus der Mitteilung des gekürzten Urlaubsumfangs unter Ablehnung, weiteren Urlaub zu gewähren.[2]

Eine weitere Kürzung der Urlaubsansprüche ermöglicht § 17 Abs. 4 BEEG. Danach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die vor Beginn der Elternzeit zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Übertragung des Resturlaubs

Diese Vorschriften werden durch eine spezielle Übertragungsvorschrift ergänzt: Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat der Arbeitgeber den Resturlaub, den der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung gegenüber der Verfallfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG und gleichlautenden tariflichen Regelungen.[3] Allerdings hat das BAG seine Auffassung über das Verhältnis des § 17 Abs. 2 BEEG zu § 7 Abs. 3 BUrlG gewandelt: Es hält § 17 Abs. 2 BEEG jetzt nicht mehr bloß für eine Verlängerung des Übertragungszeitraumes, sondern rechnet den nach § 17 Abs. 2 BEEG (sowie den nach § 24 Satz 2 MuSchG) übertragenen Urlaub als solchen des Kalenderjahres, in dem die Elternzeit endet. Folglich kann der übertragene Urlaub ebenfalls bis zum Ende des Kalenderjahres genommen werden; er kann sogar weiter nach § 7 Abs. 3 BUrlG übertragen werden, ggf. bei sich an die Elternzeit anschließender Krankheit während des vollen Kalenderjahres sogar um bis zu 15 Monate.[4]

Zu beachten ist weiter, dass der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 2 BEEG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen wird, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt.[5]

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