Die Wahrung der gesetzlichen Schutzfristen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG führt zwangsläufig zu Zeiten, in denen die Arbeitnehmerinnen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Das kann auch bei individuellen Beschäftigungsverboten nach § 16 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG der Fall sein.

Diese Fehlzeiten dürfen auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden oder zu einer Kürzung führen. Dies ergibt sich aus § 24 Satz 1 MuSchG.

Demgegenüber stehen der Abwicklung des Erholungsurlaubs die Beschäftigungsverbote nach §§ 4, 5, 6 und 11 und 12 MuSchG nicht entgegen, wenn der Schwangeren oder Mutter in Ansehung der Beschäftigungsverbote eine vertragsgemäße Tätigkeit dennoch möglich ist.

 
Achtung

Änderung der Rechtsprechung für die zeitliche Festlegung

Hat der Arbeitgeber zu Beginn des Urlaubsjahres den Erholungsurlaub bereits zeitlich festgelegt, so bestand früher keine Verpflichtung zur anderweitigen Neufestsetzung, wenn die Arbeitnehmerin danach schwanger wurde und für die vorgesehene Urlaubszeit ihre Beschäftigung aus vorgenannten Beschäftigungsverboten untersagt war. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin hatte der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs das Erforderliche nach § 7 Abs. 1 BUrlG getan. Wurde die Freistellung nachträglich unmöglich, so wird der Arbeitgeber gemäß § 275 BGB von der Freistellungsverpflichtung frei.[1]

Nunmehr sieht das BAG die Rechtslage anders: § 24 Satz 2 MuSchG stehe dem Entfall des Urlaubsanspruchs entgegen. Vielmehr werde der Urlaubsanspruch gemäß § 24 Satz 2 MuSchG (und ggf. darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 2 BEEG, dazu sogleich) auf die Zeit nach Ende des Mutterschutzes bzw. nach Ende der Elternzeit übertragen. Diese Vorschrift verlängere nicht bloß den Übertragungszeitraum nach § 7 Abs. 3 BUrlG, sondern ergänze den Jahresurlaub im Jahr des Entfalles der Beschäftigungsverbote oder der Elternzeit. Daher kann der Urlaub in jenem Jahr bis zum 31.12. genommen werden, wenn er nicht gar nach § 7 Abs. 3 BUrlG weiter zu übertragen ist.[2]

[1] BAG, Urteil v. 9.8.1994, 9 AZR 384/92; vgl. jüngst auch LAG Köln, Urteil v. 7.2.2011, 5 Sa 891/10 zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während festgesetzten Urlaubs.

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