Teilzeitarbeit mit geringerer täglicher Arbeitszeit

Arbeitet ein Arbeitnehmer täglich, aber mit einer geringeren als der üblichen Stundenzahl, so gilt für die Berechnung des Urlaubs dieses Arbeitnehmers die gleiche Regelung wie bei Vollzeitbeschäftigten.[1] Da dem Urlaubsrecht immer die tageweise Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung zu eigen ist, führt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer zwar jeden Tag, aber mit einer geringen Stundenzahl arbeitet, nicht zur Verkürzung seines (nach Tagen gerechneten) Urlaubsanspruchs.

Teilzeitarbeit an einzelnen Wochentagen

Wird der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hingegen nicht täglich beschäftigt, ist die Anzahl der Urlaubstage in dem Verhältnis anzupassen, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahres stehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitarbeit an einzelnen Wochentagen

Der Arbeitnehmer hat einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, arbeitet aber in Teilzeit an 2 Arbeitstagen wöchentlich:

30 Urlaubstage/5 Wochenarbeitstage × 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub

Achtung: Die 12 Arbeitstage Urlaub sind nur immer auf die Tage der Woche anzurechnen, an denen der Arbeitnehmer arbeiten müsste (z. B. Dienstag und Donnerstag). Die übrigen Tage sind ohnehin frei. Der Arbeitnehmer hat dann im Ergebnis 6 Wochen Urlaub wie ein Vollzeitbeschäftigter.

Die vorstehende Berechnung entspricht derjenigen des BAG[3] und findet sich auch in § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX für den Schwerbehindertenurlaub ausdrücklich angeordnet. Denkbar wäre allerdings auch eine andere Berechnung, die zu dem gleichen Ergebnis käme:

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung der freien Tage

Fall wie im vorherigen Beispiel (Urlaubsanspruch 30 Tage bei 5-Tage-Woche, Teilzeitbeschäftigter arbeitet in 2-Tage-Woche): Der Arbeitnehmer hat zwar Anspruch auf die gleiche Anzahl von Urlaubstagen wie ein Vollzeitarbeitnehmer, aber bei der Berechnung des Urlaubs sind die ohnehin arbeitsfreien Tage der Woche mitzurechnen. Bei einem Vollzeitanspruch von 30 Arbeitstagen führt dies im Ergebnis zu 6 Wochen Urlaub wie im vorherigen Beispiel. Diese Berechnungsart dürfte allerdings dem Grundgedanken der EuGH-Erkenntnisse zuwiderlaufen.

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