Eine besondere Fallgruppe der Befreiung von der Arbeitsverpflichtung stellt der sog. unbezahlte Urlaub dar.

Mit Abschluss des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in dem jeweils vereinbarten Umfang eingegangen. Demgemäß hat er im Regelfall keinen Anspruch darauf, von eben dieser Verpflichtung – sei es auch unter Fortfall der Bezüge – entbunden zu werden. Gleichwohl kann sich im Einzelfall ein Anspruch auf eine solche Freistellung ergeben. Als mögliche Anspruchsgrundlagen können Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen in Betracht kommen. Soweit solche Regelungen nicht bestehen und auch im Arbeitsvertrag kein unbezahlter Urlaub vorgesehen ist, ist die Gewährung grundsätzlich in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt.

Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung. Im Übrigen besteht das Arbeitsverhältnis in rechtlicher Hinsicht unverändert fort.

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