Im Fall einer persönlichen Arbeitsverhinderung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Diese Freistellung wird häufig als Sonderurlaub bezeichnet. Nach § 616 BGB hat der Arbeitgeber in diesen Fällen das Entgelt fortzuzahlen. In dem Fall handelt es sich bei der Freistellung um einen bezahlten Sonderurlaub. Der Anspruch nach § 616 BGB kann allerdings vertraglich ausgeschlossen oder konkretisiert werden. Nicht abdingbar ist dagegen der Anspruch auf die Freistellung selbst. Die Frage, wann den Beschäftigten ein persönlicher Grund an der Arbeitsleistung hindert, lässt sich anhand des Gesetzestextes nicht klären. Erfasst werden jedenfalls nicht nur Fälle, in denen dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich unmöglich ist, ausreichend ist vielmehr, dass sie ihm im konkreten Fall unzumutbar ist.

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