Während der Corona-Pandemie werden viele Arbeitnehmer oder ihre Angehörigen auf behördliche Anordnung in Quarantäne geschickt oder sind gezwungen, im Homeoffice zu arbeiten. Der Zugang zu Kurzarbeitergeld wurde speziell für die Zeit der Corona-Krise erleichtert. Für Arbeitgeber stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die Anrechnung von Urlaub möglich ist und wie sich erzwungene Freistellungen auf Urlaubsansprüche auswirken.

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Urlaub und angeordnete Quarantäne

Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne, erhält er vom Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 6 Wochen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sein Entgelt fortgezahlt. Diese Entgeltfortzahlung bekommt der Arbeitgeber als Entschädigung erstattet. Muss ein im selben Haushalt lebender Angehöriger in Quarantäne, gilt diese automatisch auch für den Arbeitnehmer selbst und die Entschädigungsregelung greift ebenfalls. Eine Anrechnung auf den Jahresurlaub darf nicht erfolgen. Befindet sich der Arbeitnehmer bei Anordnung einer Quarantäne bereits im Urlaub, war bisher ungeklärt und in der Rechtsprechung umstritten, was mit dem angebrochenen Urlaub geschieht.[1]

Die Rechtsprechung vertritt zum Teil die Auffassung, dass Beschäftigte, selbst wenn sie während der Quarantäne erkranken, nicht automatisch Anspruch auf Gutschrift der entsprechenden Urlaubstage haben. Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf unterscheidet § 9 BUrlG insofern zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe seien nicht gleichzusetzen. Für die Nichtanrechnung von Urlaubstagen genügt es nicht, dass der Mitarbeiter nur erkrankt. Die Erkrankung muss – durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt – zur Arbeitsunfähigkeit führen.[2]

Hingegen verpflichtete das LAG Hamm den Arbeitgeber, für dessen Mitarbeiter während seines Urlaubs eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde, zur Gutschrift der entsprechenden Urlaubstage.[3] Als Begründung führte die Kammer aus, der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub solle es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Im Fall einer häuslichen Quarantäne ist das aber nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich.

Das BAG hat sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt. In dem Ersuchen ging es um die Frage, ob sich aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser während des Urlaubs zwar nicht selbst erkrankt, sich aber in einer behördlich angeordneten Quarantäne befand.[4]

Der Gesetzgeber klärt diese Frage nun aber gesetzlich.[5] Nach dem neu formulierten § 59 Abs. 1 IfSG werden die Tage einer behördlich angeordneten oder auf einer Rechtsverordnung basierenden Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die auf die Quarantäne entfallenden Urlaubstage sind dem Mitarbeiter also entsprechend § 9 BUrlG zu gegebener Zeit nachzugewähren. Die Regelung gilt seit dem 17.9.2022.

Anordnung von Zwangsurlaub/Betriebsferien

Ob der Arbeitgeber Zwangsurlaub wegen der Corona-Pandemie anordnen kann, ist fraglich. Möglich ist es, unter Mitwirkung des Betriebsrats, Betriebsferien anzuordnen.[6] Betriebsferien setzen allerdings dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG voraus, hinter denen die individuellen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer – von Härtefällen abgesehen – zurückstehen müssen. Dringende betriebliche Belange sind Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Im Rahmen der Corona-Krise ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, Urlaub und entsprechende Maßnahmen einvernehmlich mit der Belegschaft und unter Einbeziehung des Betriebsrats zu regeln. Empfehlenswert ist es außerdem, in erster Linie den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaub einzusetzen. Soweit Mitarbeiter noch Resturlaub aus dem Vorjahr haben, der zu einem Stichtag verfällt, kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme dieses Urlaubs einseitig anordnen. Ohne dringenden betrieblichen Belang führt eine Betriebsschließung bzw. ein Zwangsurlaub wegen Corona zum Annahmeverzug des Arbeitgebers.

Urlaubssperre

Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber Urlaub verweigern.[7] Das bedeutet im Zusammenhang mit Corona: Sind so viele Arbeitnehmer erkrankt oder in behördlich angeordneter Quarantäne, dass die betrieblichen Abläufe nicht mehr gesichert sind, kann der Arbeitgeber eine vorübergehende Urlaubssperre verhängen.

Kurzarbeit

Führt der Arbeitgeber Kurzarbeit ein, ist eine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich, wenn der Arbeitsausfall unvermeidlich ist. Dies wiederum setzt voraus, dass der Betrieb alles getan hat, um den Arbeitsausfall zu vermindern oder zu beheben. Der Arbeitgeber kann deshalb anordnen, dass Überstunden oder Zeitguthaben zunächst abgebaut werden.

[1] Ar...

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