OFD Frankfurt, 17.9.2015, S 2363 A - 34 - St 212

Anwendung von § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG

Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung gem. § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne von § 38b EStG längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. Als „Störungen” in diesem Sinne kommen technische Schwierigkeiten bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht oder eine verzögerte Ausstellung der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt, vgl. Rz. 95 des BMF-Anwendungsschreibens vom 7.8.2013, BStBl 2013 I S. 951.

Nach abgestimmter Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder findet § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG auch in solchen Fällen Anwendung, in denen ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und ohne dessen Zutun dem Arbeitgeber unzutreffende ELStAM bereitgestellt werden, die zu einem unzutreffenden Lohnsteuerabzug führen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Fallkonstellationen zu benennen:

  • aufgrund einer unvollständigen Datenlieferung der Gemeinden entfällt die Ehegattenverknüpfung und die Finanzverwaltung teilt dem Arbeitgeber eine fehlerhafte Steuerklasse mit (z.B. Wegfall der Steuerklasse III),
  • durch einen Fehler eines weiteren Arbeitgebers des Arbeitnehmers (Anmeldung als Hauptarbeitgeber) wird dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses zu Unrecht die Steuerklasse VI mitgeteilt.

Die Zeitspanne bis zur Bereitstellung und Anwendung der geänderten und zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (Bereitstellung als ELStAM oder im Wege einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) kann mitunter mehrere Monate beanspruchen. Um dies zu vermeiden, ist die Regelung des § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG weit und praxisorientiert auszulegen, auch wenn in den Fällen der Bereitstellung unzutreffender ELStAM keine „technische Störung” im engeren Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

 

Normenkette

EStG § 39 c Abs. 1 Satz 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge