BMF, 2.5.2011, IV D 2 - S 7104/11/10001

Mit Urteil vom 14.4.2010, XI R 14/09 (das Urteil wird zeitgleich im BStBl II veröffentlicht) hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig ausgeübt werden kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15.4.2011, IV D 2 – S 7270/10/10001 (2011/0304805) (BStBl 2011 I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Zur Nichtselbständigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen vgl. BFH-Urteil vom 14.4.2010, XI R 14/09, BStBl 2011 II S. …”

  2. Das Beispiel l in Abschnitt 2.2 Abs. 2 wird gestrichen.

2. Beispiel l des BMF-Schreibens vom 31.5.2007, IV A 5 – S 7100/07/0031 (2007/0222008) (BStBl 2007 I S. 503) ist nicht mehr anzuwenden.

Für vor dem 1.7.2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft trotz eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Weisungsrechts der Gesellschaft als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

UStAE Abschn. 2.2 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 490

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