[1]

§ 4e [Bis 01.12.2020: 4a] [2] Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

 

(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

(2) 1Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3[3] ist entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. § 4e aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. § 4e wird in den neuen Abschnitt 2 verschoben. Anzuwenden vom 30.06.2020 bis 12.10.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020.

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