1 Lohnpfändung

Bei gesetzlichen Ansprüchen auf Unterhaltsleistungen, die der Arbeitnehmer einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder der Mutter eines nichtehelichen Kinds zu zahlen hat, gelten die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO für das Arbeitseinkommen nicht.[1]

Dem Schuldner bleibt in diesem Fall mindestens (vgl. den Wortlaut des§ 850d ZPO) die Hälfte der nach § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO unpfändbaren Bezüge für Mehrarbeitsstunden, Urlaubsgeld und einer Zuwendung anlässlich eines Betriebsereignisses oder ein Treuegeld sowie die Hälfte der Weihnachtsvergütung. Die danach verbleibenden, nach § 850a ZPO unpfändbaren Ansprüche, sind auch dem Vollstreckungszugriff eines Unterhaltsgläubigers voll entzogen.

Die Festsetzung des dem Arbeitnehmer unpfändbar zu belassenden Betrags erfolgt in diesem Fall durch das Vollstreckungsgericht.

2 Unterhaltsstreitigkeiten

Kommt es wegen der Zahlung von Unterhalt zu Streitigkeiten, z. B. zwischen Kind und einem Elternteil, so kann das Gericht die Beteiligten auffordern, über ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommt die beteiligte Partei dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Gericht unter anderem auch beim Arbeitgeber Auskunft einholen. Der Arbeitgeber hat dann dem Gericht entsprechende Informationen zu geben. Aber auch das Jugendamt kann beim Arbeitgeber Auskunft über das Gehalt des Schuldners/Arbeitnehmers verlangen, wenn es als Beistand für das unterhaltsbedürftige Kind tätig wird und der Arbeitnehmer der Aufforderung selbst nicht nachkommt.[1] Die Auskunft kann auch gegen den Willen des Arbeitnehmers gegeben werden.

3 Kündigungsschutz, Sozialplan

Unterhaltsverpflichtungen sind zugunsten des Arbeitnehmers bei betriebsbedingten Kündigungen gemäß § 1 Abs. 3 KSchG und bei der Aufstellung eines Interessenausgleichs bzw. Sozialplans nach den §§ 111 ff. BetrVG zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Unterhalt, der ohne eine gesetzliche Verpflichtung gezahlt wird.

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