Bei gesetzlichen Ansprüchen auf Unterhaltsleistungen, die der Arbeitnehmer einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder der Mutter eines nichtehelichen Kinds zu zahlen hat, gelten die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO für das Arbeitseinkommen nicht.[1]

Dem Schuldner bleibt in diesem Fall mindestens (vgl. den Wortlaut des§ 850d ZPO) die Hälfte der nach § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO unpfändbaren Bezüge für Mehrarbeitsstunden, Urlaubsgeld und einer Zuwendung anlässlich eines Betriebsereignisses oder ein Treuegeld sowie die Hälfte der Weihnachtsvergütung. Die danach verbleibenden, nach § 850a ZPO unpfändbaren Ansprüche, sind auch dem Vollstreckungszugriff eines Unterhaltsgläubigers voll entzogen.

Die Festsetzung des dem Arbeitnehmer unpfändbar zu belassenden Betrags erfolgt in diesem Fall durch das Vollstreckungsgericht.

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