Das Bundessozialgericht[1] hat entschieden, dass eine fortbestehende Mitgliedschaft in der Krankenversicherung rechtlich dieselbe Qualität hat wie die ursprünglich durch das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis begründete.

Treffen mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art aufeinander, sind die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen. Bei aufeinanderfolgenden Unterbrechungstatbeständen kann es sich z. B. um unbezahlten Urlaub oder rechtmäßigen Arbeitskampf im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elternzeit oder freiwilligen Wehrdienst handeln.

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