
Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[1] Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne eine Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen.[2]
Pflichtveranlagung
Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[3] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[4]
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