Versicherungsleistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen[1] gezahlt werden, z. B. Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

Lohnzahlung durch Dritte

Wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem Arbeitnehmer ab, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen erbracht wurden (sog. Arbeitslohn von dritter Seite).[2] Andernfalls ist der steuerpflichtige Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen.

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