Vom Todestag an besteht Anspruch auf Hinterbliebenenrente für den hinterbliebenen Ehegatten/überlebenden Lebenspartner und die Waisen. Für die ersten 3 Monate nach dem Tod erhält der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Danach beträgt die Witwenrente regelmäßig 3/10 des Jahresarbeitsverdienstes. Sie wird auf 40 % erhöht, wenn der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner das 45. Lebensjahr vollendet hat oder solange er mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder teilweise erwerbsunfähig oder (vollständig) erwerbsunfähig ist. Bei Wiederverheiratung erhält der Ehegatte/Lebenspartner eine Abfindung.

3.6.1 Halbwaisenrente

Die Rente für Halbwaisen beträgt 1/5 des Jahresarbeitsverdienstes. Vollwaisen erhalten eine Rente in Höhe von 3/10 des Jahresarbeitsverdienstes.

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen betragen.

3.6.2 Einkommensanrechnung

Auch wenn ein waisenrentenberechtigtes Kind eigenes Einkommen bezieht, erhält die Waise die Hinterbliebenenrente in voller Höhe. Das gilt auch für Rentenbescheide, die vor dem 1.7.2015 ergangen sind. Zudem besteht ein Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG leistet.

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