Ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls gemindert, wird Verletztenrente gezahlt. Sie wird gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche hinaus nach dem Unfall andauert. Die Minderung wird nicht individuell festgestellt, sondern richtet sich nach den Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (abstrakte Schadensbemessung). Bemessungsgrundlage ist der Jahresarbeitsverdienst des Verletzten in den 12 Monaten vor dem Unfall. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % beträgt die Rente 2/3 des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente), bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).

Schwerverletzte – das sind Unfallrentenbezieher, deren Erwerbsfähigkeit um 50 % oder mehr gemindert ist – erhalten eine Erhöhung um 10 %, wenn keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Werden mehrere Renten bezogen, so dürfen sie zusammen 2/3 des höchsten der den Renten zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes ohne Schwerbeschädigtenzulage nicht übersteigen.

Die Unfallversicherung gewährt auf Antrag beim Bezug von Verletztenrente Abfindungen in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands.

Vom 1.7. jeden Jahres an werden die Unfallrenten und das Pflegegeld angepasst.

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