Zur Überwachung setzen die Unfallversicherungsträger Aufsichtspersonen (früher: Technische Aufsichtsbeamte) ein. Sie sind befugt, die Geschäfts- und Wohnräume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.[1]

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist insoweit eingeschränkt. Die Unfallversicherungsträger beschränken sich aber nicht nur auf Überwachung, sondern bieten viele Leistungen an, mit denen sich Fragen der Prävention im Vorfeld klären lassen. Hierzu gehören die Beratung z. B. beim Bau von Produktionsstätten, bei der Büroeinrichtung und die Schulung.

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