Freiwillig versichern können sich Unternehmer, die weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung versichert sind. Zu diesen Unternehmern gehören nach § 6 SGB VII:

  • Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen und ihre Ehegatten/Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste.
  • Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind.

Daneben können sich gewählte oder besonders beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen, Personen, die ehrenamtlich für Parteien tätig sind, sowie Vertreter von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen freiwillig versichern.[1]

Anders als die Pflichtversicherung ist die freiwillige Versicherung nur auf Antrag möglich. Sie beginnt frühestens am Tag nach dem Eingang des Antrags bei der Berufsgenossenschaft. Die freiwillige Unfallversicherung erlischt bei Zahlungsrückstand.[2]

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