Beiträge an die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehören zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer.[1] Sie sind steuerfrei, da der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaftsbeiträge aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung entrichtet.[2]

Freiwillig versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind meist freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bei freiwilliger Versicherung sind die Beitragszahlungen nicht steuerfrei, weil der Arbeitgeber keine gesetzlich geschuldete Zukunftssicherungsleistung erbringt. Die Beiträge des Arbeitgebers unterliegen daher dem Lohnsteuerabzug.[3]

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