Die (lohnsteuerpflichtige) Arbeitgebererstattung ist nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell zu besteuern. Zulässig ist es, die Lohnsteuer mit 15 % zu pauschalieren – allerdings nur bis zur Höhe des Betrags, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. bei Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen könnte.[1]

Nicht abschließend geklärt ist, ob die Pauschalierungsmöglichkeit auch Unfallkosten erfasst, die auf dem Weg zur täglichen Arbeit zum Arbeitgeber angefallen sind. Der BFH hatte nicht zuletzt wegen der großzügigen Besteuerungspraxis durch die Finanzämter bislang keine Gelegenheit, hierüber zu entscheiden. Für die Einbeziehung in die Pauschalbesteuerung spricht die Anknüpfung des Pauschalierungsvolumens an den Umfang des Werbungskostenabzugs, den der Arbeitnehmer ohne die Steuerübernahme durch den Arbeitgeber geltend machen könnte.[2] Unfallkosten fallen nicht unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale. Sie sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen[3] und damit wohl auch pauschalierungsfähige Fahrtkosten im weiteren Sinne, falls sie von Arbeitgeberseite getragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerpauschalierung bei Arbeitgebererstattung der Unfallkosten

Ein Arbeitnehmer erhält von seiner Firma einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. H. v. 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Im November hat er auf der Fahrt zur Arbeitsstätte einen Unfall. Die Kosten zur Beseitigung des Schadens am Pkw belaufen sich auf 5.000 EUR, wovon der Arbeitgeber die Hälfte übernimmt.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer zzgl. der Unfallkosten i. H. v. 5.000 EUR dem Grunde nach als Werbungskosten geltend machen.

Ersetzt der Arbeitgeber Unfallkosten nach einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist diese Erstattung lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann insoweit neben den Kilometersätzen mit dem Pauschsteuersatz von 15 % erhoben werden. Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 15 %, mindert sich der Werbungskostenabzug um die pauschal besteuerten Bezüge.

 
Hinweis

Arbeitgebererstattung für Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann der Arbeitnehmer eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung als Werbungskosten geltend machen bzw. als pauschalierungsfähigen Arbeitgeberersatz ansetzen; eine Teilwertabschreibung ist dagegen nicht zulässig.[4]

Aufzeichnungspflichten

Die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in Nummer 18 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Durch die Bescheinigungspflicht wird die Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung sichergestellt.

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