Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Unfallkosten steuerfrei ersetzen, wenn diese durch einen Verkehrsunfall während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind.[1]

Gleiches gilt für Unfallkosten, die entstanden sind

  • auf der wöchentlichen Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder
  • während einer Fahrt im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs.[2]

Es ist unerheblich, ob die Fahrtkosten für die dienstliche Reisetätigkeit pauschal mit 0,30 EUR pro Kilometer oder individuell mit einem durch Einzelnachweis ermittelten Kilometersatz abgerechnet werden. Auch hier ist die Voraussetzung, dass der Unfall vom Arbeitnehmer nicht absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht wurde.

Schadensersatzleistungen von Dritten sind abzuziehen

Steuerfrei ersetzbar sind die Unfallkosten, die dem Arbeitnehmer auf den genannten Fahrten entstehen und die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden müssen, d. h. mögliche Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen Dritter sind vom Erstattungsbetrag abzuziehen. Auf die Höhe der Unfallkosten kommt es nicht an.

Schadensersatzleistungen an Dritte können steuerfrei erstattet werden

Zu den steuerfrei ersetzbaren Unfallkosten gehören auch Schadenersatzleistungen, die der Arbeitnehmer tragen muss, weil er seine gesetzliche Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen hat.

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