Für die Unfallanzeige ist eine Frist von 3 Tagen gesetzt, gerechnet ab Kenntnis von dem Unfall oder Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit. Die Frist beginnt frühestens mit dem auf den Unfall folgenden Tag; am Ende liegende Samstage, Sonn- und Feiertage zählen dabei mit.

Die Unfallanzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen; bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen.

Unter anderem bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen (Fälle des § 193 Abs. 7 SGB VII), ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Durchschrift der Unfallanzeige zu übersenden. Der Versicherte kann eine Kopie der Unfallanzeige verlangen.

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