Eine Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung kann vom Arbeitnehmer selbst oder von einer zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person durchgeführt werden. Eine steuerfreie Erstattung der reisebedingten Aufwendungen ist ausschließlich zu diesem Zweck und nur für Reisen vom bisherigen an den künftigen Wohnort und zurück möglich.

Fahrtkosten begrenzt auf öffentliche Verkehrsmittel

Erstattungsfähig sind entweder

  • eine Reise von 2 Personen oder
  • 2 Reisen von jeweils einer Person

für die Fahrt vom bisherigen an den künftigen Wohnort und zurück bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Die billigste Fahrkarte ist die Fahrkarte für die kürzeste verkehrsübliche Strecke unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Bei der Deutsche Bahn AG ist die 2. Klasse die niedrigste Klasse. Kosten für Besichtigungsfahrten am neuen Wohnort sind begrenzt auf die Höhe der jeweils billigsten Fahrkarte des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs (z. B. 24-Stunden-Ticket).

Reisekosten begrenzt auf 2 Tage

Tage- und Übernachtungsgelder können je Reise höchstens für 2 Reisetage und 2 Aufenthaltstage nach den Reisekostengrundsätzen[1] steuerfrei gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht ein kürzerer Aufenthalt möglich ist.

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