Für andere zuvor nicht genannte, jedoch im Zusammenhang mit dem Umzug stehende sonstige Umzugsauslagen, kann der Arbeitgeber – ohne Nachweis – eine Pauschalvergütung steuerfrei zahlen.[1] Dazu gehören u. a.:

  • Kosten für die Autoummeldung,
  • Telefonab- oder -ummeldung,
  • Gardinenanschaffung/-änderung,
  • Trinkgelder und
  • Renovierung der bisherigen Wohnung.

Die volle Pauschalvergütung bleibt steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer vor und nach dem Umzug eine Wohnung innehat.

Steuerrechtlicher Wohnungsbegriff

Ein einzelner Raum ist keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Gleiches gilt, wenn daneben das Bad, die Küche und die Toilette (nur) mitbenutzt werden. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Wohnungsvoraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.

Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

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