2.1 Auslandsumzüge innerhalb der europäischen Union

Die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts (BUKG).[1] Die Pauschalen orientieren sich jeweils am Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.

 
Umzug wurde beendet ab Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner (insgesamt)[2] Pauschale für Singles[3] Zuschlag pro Kind[4]
März 2024 2.507 EUR 1.286 EUR 643 EUR
April 2022 2.303 EUR 1.181 EUR 590 EUR
April 2021 2.262 EUR 1.160 EUR 580 EUR
März 2020 2.236 EUR 1.147 EUR 574 EUR
April 2019 2.213 EUR 1.135 EUR 568 EUR
März 2018 2.147 EUR 1.101 EUR 551 EUR

2.2 Auslandsumzüge außerhalb der europäischen Union

 
Umzug wurde beendet ab Pauschale für Singles, Verheiratete und Lebenspartner (insgesamt)[5] Zuschlag pro Kind[6]
März 2024 1.350 EUR 900 EUR
April 2022 1.240 EUR 827 EUR
April 2021 1.218 EUR 812 EUR
März 2020 1.204 EUR 803 EUR
April 2019 1.191 EUR 794 EUR
März 2018 1.156 EUR 771 EUR

2.3 Höchstgrenze für Unterrichtskosten je Kind

 
Umzug wurde beendet ab Maximal abziehbare Unterrichtskosten[7]
März 2024 5.184 EUR
April 2022 4.723 EUR
April 2021 4.640 EUR
März 2020 4.585 EUR
April 2019 4.537 EUR
März 2018 4.401 EUR

Weitere Pauschalen bei Auslandsumzügen

Liegt ein beruflich veranlasster Auslandsumzug vor, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) gezahlt werden könnte. Weitere in der AUV aufgeführte Pauschalen sind:

  • eine Ausstattungspauschale, geregelt in § 19 AUV,
  • eine Einrichtungspauschale, geregelt § 20 AUV, und
  • eine Pauschale für klimagerechte Kleidung bei einem Klima, das erheblich vom mitteleuropäischen Klima abweicht, geregelt in § 21 AUV.
[1] § 18 AUK.
[2] 20 % + 19 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 laut § 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AUKV.
[3] 20 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 laut § 18 Abs. 2 Satz 1 AUKV.
[4] 10 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 laut § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AUKV.
[5] 21 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 laut § 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AUKV.
[6] 14 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 laut § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AUKV.
[7] Grundgehalt der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 laut § 22 Abs. 2 AUKV.

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