Mit diesem Formular kann der Arbeitnehmer die steuer- und beitragsfreien Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen und für umzugsbedingte Unterrichtskosten beantragen. Erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei, entfällt für den Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug. Liegt die Erstattung des Arbeitgebers unter den Aufwendungen, ist der Differenzbetrag als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Höhe der Pauschalen abhängig vom Umzugsdatum kann in der Arbeitshilfe "Umzugskosten, Pauschalen" abgelesen werden.

Achtung

Ausnahme bei doppelter Haushaltsführung

Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung darf der Arbeitgeber nur in nachgewiesener Höhe erstatten. Es dürfen keine Pauschalen für sonstige Umzugskosten angesetzt werden.

Hinweis

Besonderheiten bei Auslandsumzügen

Bei Auslandsumzügen kann der Arbeitgeber Umzugskosten nur dann steuer- und beitragsfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland tätig ist, z. B. bei einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens. Eine steuerfreie Erstattung der Umzugskosten ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland zieht und dadurch für längere Zeit oder unbefristet im Ausland wohnt und in Deutschland keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt.

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