Bei Auslandsumzügen sind besondere Regelungen zu beachten. Eine steuerfreie Umzugskostenerstattung ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland tätig ist, z. B. bei einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens. Hier sind grundsätzlich die Umzugskosten nach den Regelungen und Höchstbeträgen der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)[1] steuerfrei erstattungsfähig.[2]

[1] S. Verordnung über Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen.

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