[1]

§ 324 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.

[1] § 324 geändert durch Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden vom 01.04.2002 bis 28.02.2023.

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