(1) 1Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. 2§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1§ 239 Abs. 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2§ 239 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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