In dem Formwechselbeschluss[2] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschluß] müssen auch enthalten sein:

 

1.

die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

 

2.

beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

 

3.

der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. [Bis 31.12.2023: 2Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.] [3]

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[3] Aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.

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