BMF, 27.06.1996, IV C 3 - S 7100 - 66/96

Nach dem o. a. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er einheitliche Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch (privat) verwendet werden, ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnet. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung derartiger Gegenstände folgendes:

 

I. Grundstücke

 

1. Ausübung des Wahlrechts

Dem Unternehmer steht ein Wahlrecht zu: Er kann einerseits ein Gebäude mit dem dazugehörenden Grund und Boden insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, auch wenn das Gebäude teilweise unternehmerisch genutzt wird. Andererseits kann der Unternehmer nach dem EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 (HFR 1991 S. 730) ein Gebäude auch dann insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung nur geringfügig ist. Nach dem BFH-Urteil vom 4. Oktober 1995 (BStBl 1996 II S. 390) kann der Unternehmer einen nichtunternehmerisch (privat) genutzten Gebäudeteil (z. B. eine eigengenutzte Wohnung) auch von vornherein ganz oder teilweise seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Will der Unternehmer von der Möglichkeit der Zuordnung von nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudeteilen zum nichtunternehmerischen Bereich Gebrauch machen, so muß er diese dem Finanzamt spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung des Jahres mitteilen, in dem das Gebäude erstmals verwendet wird. Ansonsten ist davon auszugehen, daß der Unternehmer das Gebäude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat.

 

2. Konsequenzen bei der Zuordnung des gesamten Gebäudes zum unternehmerischen Bereich

Die Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke stellt einen dauernden, nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Verwendungseigenverbrauch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG) dar, der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug aus den Kosten führt, die auf die nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteile entfallen § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Werden zunächst nichtunternehmerisch verwendete Gebäudeteile innerhalb von 10 Jahren seit der erstmaligen Verwendung unternehmerisch genutzt (z. B. durch Umwandlung von Wohnräumen in Büroräume), wird die hierauf entfallende Vorsteuer nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmers berichtigt.

 

3. Konsequenzen bei der Zuordnung des nichtunternehmerisch genutzten Teils zum nichtunternehmerischen Bereich

Der nichtunternehmerisch genutzte Teil wird als separater Gegenstand angesehen, der nicht „für das Unternehmen” im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezogen wird. Somit entfällt der Vorsteuerabzug aus den Kosten, die auf diesen Gegenstand entfallen. Wird dieser Gegenstand später unternehmerisch genutzt (z. B. durch Umwandlung von Wohnräumen in Büroräume), ist eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG nicht zulässig (vgl.Abschnitt 214 Abs. 7 UStR 1996). Bei einer späteren Veräußerung des bebauten Grundstücks kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 9 UStG lediglich auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für die Lieferung des zu diesem Zeitpunkt unternehmerisch genutzten Teils verzichten. Die Lieferung des zu diesem Zeitpunkt nichtunternehmerisch genutzten Teils erfolgt nicht im Rahmen des Unternehmens und ist somit nicht steuerbar. Ein Gesamtkaufpreis ist entsprechend aufzuteilen. Weist der Unternehmer für die Lieferung des nicht unternehmerisch genutzten Teils dennoch in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert aus, so schuldet er diese nach § 14 Abs. 3 UStG.

 

4. Gebäude, die zur Ausführung sowohl steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt werden

Gebäude, die zwar insgesamt unternehmerisch genutzt werden, innerhalb dieser Nutzung jedoch sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (z. B. aufgrund Option steuerpflichtiger Gewerberaumvermietungen) als auch zur Ausführung – den Vorsteuerabzug ausschließender – steuerfreier Umsätze (z. B. nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Wohnraumvermietungen) dienen, sind in vollem Umfang dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

 

II. Bewegliche Wirtschaftsgüter

Das BFH-Urteil vom 4. Oktober 1995 (BStBl 1996 II S. 390) kann grundsätzlich auch auf gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzter Pkw) angewendet werden. Es ist jedoch regelmäßig davon auszugehen, daß der Unternehmer ein bewegliches Wirtschaftsgut insgesamt dem Unternehmen zuordnet. In diesem Fall kann der Unternehmer die Vorsteuer (sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den laufenden Unterhaltskosten) in voller Höhe abziehen. Die nichtunternehmerische Nutzung wird als Verwendungseigenverbrauch erfaßt (zur nichtunternehmerischen Kraftfahrzeugnutzung vgl. BMF-Schreiben vom 21. Februar 1996, BStBl I S. 151).

Will der Unternehmer ein bewegliches Wirtschaftsgut ausnahmsweise lediglich hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils dem Unternehmen zuordnen, so darf er nur die auf diesen Teil entfallene V...

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