(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

 

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

 

1.

die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

 

2.

den Tag der Leistung;

 

3.

die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

 

4.

den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

 

5.

die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3)[1]

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.

[1] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 bewirkt werden; vgl. § 74a Abs. 5. Anzuwenden bis 31.12.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge